Häusliches Arbeitszimmer kann auch im Keller sein

Der BFH beschäftigte sich mit der Frage, ob ein als Arbeitszimmer genutzter Kellerraum in einem Einfamilienhaus ein häusliches Arbeitszimmer ist. Nicht nur der Keller, sagten die Richter, und gaben einen Überblick, welche Räume ein häusliches Arbeitszimmer sein können. Eine Einbindung in die häusliche Sphäre ist regelmäßig dann gegeben, erklärten die Richter, wenn die betrieblich oder beruflich genutzten Räume zur Wohnung oder zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehören.

Ein Arbeitszimmer, das sich in einem selbst genutzten Einfamilienhaus befindet, ist danach grundsätzlich ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes, es sei denn, die Einbindung des Büros in die häusliche Sphäre wird –etwa durch Publikumsverkehr – aufgehoben oder überlagert. Eine unmittelbare Verbindung zur Wohnung ist nicht erforderlich; auch Mansardenzimmer oder Kellerräume im selben Haus stehen als Zubehörräume zu der Wohnung noch in einer räumlichen Verbindung, die sie als häusliches Arbeitszimmer einordnen lässt.

Sogar die Lage der Räume in einem Anbau, der nicht vom Wohnhaus aus, sondern nur über einen separaten, straßenabgewandten Eingang vom Garten aus betreten werden kann, hat die Rechtsprechung noch für die Einbindung in die häusliche Sphäre als ausreichend angesehen, während ein innerer Zusammenhang zwischen der Wohnsphäre und beruflich genutzten Räumen verneint wird, wenn Letztere nur über der Allgemeinheit zugänglich gemachte Verkehrsflächen erreicht werden können.

BFH-Beschluss vom 30.1.2014, Az. VI B 125/13

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