Solidaritätszuschlag: Karlsruhe soll Verfassungsmäßigkeit prüfen

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) soll klären, ob die Regelungen im Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) verfassungswidrig sind. Dies hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entschieden, das den Solidaritätszuschlag für verfassungswidrig hält.

Das Gericht erläutert, aufgrund der verschiedenen Anrechnungsvorschriften bei der Festsetzung der Einkommensteuer – zum Beispiel bei ausländischen Einkünften (§ 34c EStG) beziehungsweise bei der Gewerbesteuer (§ 35 EStG) – werde der Solidaritätszuschlag in unterschiedlicher Höhe bei gleichgelagerten Sachverhalten festgesetzt. Hierfür liege nach Auffassung des FG kein sachlicher Rechtfertigungsgrund vor. Damit verstoße die Regelung gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Das FG Niedersachsen hatte in dem jetzt ausgesetzten Verfahren bereits mit Beschluss vom 25.11.2009 dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob das SolZG gegen die Finanzverfassung und gegen das allgemeine Freiheitsrecht des Steuerpflichtigen verstößt. Das BVerfG hatte diese Vorlage allerdings für unzulässig erklärt und deshalb keine materiellrechtliche Prüfung vorgenommen (Beschluss vom 08.09.2010, 2 BvL 3/10).

Finanzgericht Niedersachsen, Beschluss vom 21.08.2013, 7 K 143/08

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