Aufwendungen für Krankheit und Pflege

Festsetzungen der Einkommensteuer, die im Zusammenhang mit dem Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Absatz 3 Einkommensteuergesetz) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung vorgenommen werden, sind vorläufig vorzunehmen. Dies hat das Bundesfinanzministerium im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm entschieden.

Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 29.08.2013 ist der Vorläufigkeitsvermerk in Fällen unbeschränkter Steuerpflicht im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen beizufügen.

Das ausführliche Schreiben steht auf den Seiten des Ministeriums (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik „Aktuelles/BMFSchreiben“ als pdf-Datei zum Herunterladen bereit.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 29.08.2013, IV A 3 – S 0338/07/10010

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