Ehrenamt: Gesetzesänderung bringt höhere Freibeträge

Nachdem der Bundesrat Anfang März 2013 das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) verabschiedet hat, kann es rückwirkend ab Neujahr in Kraft treten. Das Gesetz soll die steuerlichen Vorschriften handhabbarer machen und den Vereinen eine höhere zeitliche Flexibilität bei der Verwendung ihrer Mittel gewähren; darüber hinaus werden die seit Jahren unveränderten Pauschalen leicht angehoben.

Die 7 wichtigsten Änderungen im Überblick:

  1. Anhebung der Übungsleiterpauschale von 2.100 Euro auf 2.400 Euro: Übungsleitertätigkeiten sind nebenberufliche Tätigkeiten für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, z.B. als Ausbilder oder Betreuer.
  2. Anhebung der Ehrenamtspauschale von 500 Euro auf 720 Euro: Die Ehrenamtspauschale kann für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden, etwa für Vereinsvorstände, Platzwart, Fahrdienst von Eltern etc. Ehrenamtlich engagierte Bürger können damit künftig jährlich bis zu den Grenzen in Nr. 1 und 2 Zuwendungen erhalten, ohne dass diese Einnahmen steuer- oder sozialversicherungspflichtig sind.
  3. Verlängerung der Frist um ein Jahr, in der steuerbegünstigte Körperschaften ihre Mittel verwenden müssen. Bisher mussten steuerbegünstigte Körperschaften bis zum Ablauf des auf den Zufluss folgenden Kalenderjahres erfolgen. Dies ermöglicht einen größeren und flexibleren Planungszeitraum für den Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel.
  4. Größere Rechtssicherheit im Bereich der Bildung der Wiederbe-schaffungsrücklage: Durch eine gesetzliche Regelung können steuerbegünstigte Organisationen Mittel zurücklegen, um z.B. einen alten Pkw durch einen neuen zu ersetzen. Hinsichtlich der sog. freien Rücklage gilt, dass Körperschaften künftig das nicht ausgeschöpfte Potenzial, das sie in einem Jahr in die freie Rücklage hätten einstellen können, in den folgenden zwei Jahren ausschöpfen können.
  5. Erleichterungen bei den zivilrechtlichen Haftungsregeln: Im BGB wird eine Regelung eingeführt, die die Haftung von Vereinsmitgliedern oder Mitgliedern von Vereinsorganen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wenn deren Vergütung 720 Euro jährlich nicht übersteigt.
  6. Erleichterungen hinsichtlich der Unterstützung anderer gemeinnütziger Organisationen: Andere gemeinnützige Organisationen können in Zukunft leichter mit Kapital unterstützt werden. Dies war bisher nur in begrenztem Umfang möglich. Die Neuregelung ermöglicht vor allem die Schaffung von sog. Stiftungslehrstühlen an Universitäten.
  7. Anhebung der Umsatzgrenze für sportliche Veranstaltungen um 10.000 Euro auf 45.000 Euro: Sportveranstaltungen, die sich im Rahmen dieser Umsatzgrenze bewegen, sind steuerfrei.

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