Urlaubstage und gesetzliche Feiertage: Sind keine Ausgleichstage

Übergesetzliche Urlaubstage sowie gesetzliche Feiertage dürfen auf Arbeitszeitschutzkonten nicht als Ausgleichstage gebucht werden. Denn sie sollten dem Arbeitnehmer gerade keine zusätzliche Belastung bringen, argumentiert das Verwaltungsgericht (VG) Köln.

Der Kläger, das Universitätsklinikum Köln, führt Arbeitszeitschutzkonten, die der Kontrolle des Arbeitszeitschutzgesetzes dienen. Hierbei werden die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit den maximal zulässigen Stunden über einen längeren Zeitraum saldiert. Dies soll sicherstellen, dass die gesetzlich höchstens zulässige Arbeitszeit nicht überschritten wird. Zwischen der Bezirksregierung Köln, die für die Überwachung und Einhaltung des Arbeitszeitschutzgesetzes zuständig ist, und dem Kläger besteht Streit, ob tarifvertraglich vereinbarte Urlaubstage, die über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehen, und gesetzliche Feiertage als sogenannte Ausgleichstage gebucht werden dürfen.

Eine Berücksichtigung als Ausgleichstag hätte zur Folge, dass die gesetzlich maximal erlaubte Arbeitszeit erst nach Ableistung eines weiteren Arbeitstages erreicht würde. Eine Berücksichtigung als Ausgleichstage begründete das Universitätsklinikum Köln damit, dass lediglich die gesetzlichen Urlaubstage dem Zweck des Gesundheitsschutzes dienten. Dieser Argumentation folgt das VG nicht. Ebenso wie der gesetzliche Mindesturlaub müssten der tarifvertragliche Urlaubsanspruch sowie die gesetzlichen Feiertage im Rahmen der Berechnung des Durchschnitts der geleisteten Arbeitsstunden unberücksichtigt bleiben. Sie seien neutral und könnten nicht als Ausgleichstage gebucht werden. Jeder Urlaubstag diene grundsätzlich der Erholung und zeichne sich dadurch aus, dass während dieser Zeit die Arbeitsverpflichtung wegfalle.

Urlaubstage und gesetzliche Feiertage sollten dem Arbeitnehmer gerade keine zusätzliche Belastung bringen, indem das Arbeitszeitschutzkonto zu seinen Lasten verändert werde.

Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 22.11.2012, 1 K 4015/11

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