EDITORIAL 12_2012

im Koalitionsvertrag hatten Union und FDP versprochen, die Zahl der Nichtanwendungserlasse zu reduzieren. Das hat sich anschließend leider nicht bewahrheitet. Umso schneller reagierte die Verwaltung und erkannte zur Freude von Aktionären und GmbH-Gesellschaftern bemerkenswert flott ein Urteil an: Der BFH hatte entschieden, dass Schuldzinsen auch dann noch Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften sind, wenn die mit Kredit finanzierten Aktien oder GmbH-Anteile längst verkauft sind, aber der Erlös nicht ausreichte, um das Darlehen komplett zu tilgen.

Doch das Glücksgefühl dauerte nur kurz. Denn bei der Abgeltungsteuer ist der Abzug von Werbungskosten ausgeschlossen, auch verbliebener Finanzierungsaufwand fällt unter den Tisch. Zwar gibt es die Option, statt der Abgeltungsteuer die tarifliche Einkommensteuer zu wählen. Trotzdem verpuffen die Rest-Schuldzinsen zum Großteil, weil das Wahlrecht nur so lange gilt, wie der Anleger seine Anteile hält.

Wird beispielsweise im Dezember 2012 ein geringer Verkaufspreis für GmbH-Anteile realisiert, aber ein hoher Kreditrestsaldo, kann sich der Finanzierungsaufwand nur noch für 1/12 des Jahres auswirken, und ab dem Jahreswechsel ist mangels Besitz schon Schluss.

Da ist es nicht verwunderlich, dass der Fiskus eine für Steuerzahler positive Entscheidung ausnahmsweise zügig anwendet und damit das Koalitionsversprechen einhält: Denn diese Freigiebigkeit bleibt ohne nennenswerten fiskalischen Effekt.

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