Steuerfreies Gehaltsextra: Wenn der Chef die Kinderbetreuung bezahlt

Der Betrieb hat viele Möglichkeiten, seiner Belegschaft etwas zuzuwenden, ohne dass hierauf Lohnsteuer erhoben wird. Das bedeutet für den einzelnen Arbeitnehmer dann automatisch ein höheres Nettogehalt. Denkbar ist das zum Beispiel für einen Kindergartenzuschuss: Die Auszahlung bleibt in voller Höhe bis zu dem Betrag steuerfrei, der bei Vater oder Mutter an Kosten für den Hort oder die Betreuung der Sprösslinge anfällt.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat allerdings klargestellt, dass für die Steuerfreiheit erforderlich ist, dass die Leistungen nicht unter Anrechnung auf den vereinbarten Arbeitslohn oder durch Gehaltsumwandlung gezahlt werden dürfen (Az. 11 K 81/10). Wird diese Voraussetzung beachtet, kann der Chef die Kosten seiner Belegschaft übernehmen, und dieser Zuschuss unterliegt nicht als geldwerter Vorteil der Lohnsteuer. Diese Steuerfreiheit gilt für Leistungen zur Unterbringung und Beaufsichtigung von nicht schulpflichtigem Nachwuchs der Arbeitnehmer in Kindergärten, Tagesstätten, Krippen, Hort oder durch eine Tagesmutter. Hinzu kommen kostenlose Betreuungsangebote in der Firma selbst, wenn der Betrieb Räume und Aufsichtspersonal zur Verfügung stellt. Dabei kann der Arbeitgeber die Kosten entweder direkt an die jeweilige Einrichtung oder den Eltern brutto mit ihrem Gehalt überweisen. In diesem Fall müssen Vater oder Mutter dem Lohnbüro lediglich einen Nachweis über die tatsächlich angefallenen
Kosten für Hort oder Tagesmutter einreichen.

Für die Steuerfreiheit ist es unerheblich, in welcher Höhe tatsächlich Kosten für die Beaufsichtigung von nicht schulpflichtigen Söhnen oder Töchtern anfallen. Die Höchstgrenze liegt lediglich in dem Betrag, der tatsächlich für Kinderhort oder Tagesmutter anfällt. Und nicht immer gibt es die Steuerfreiheit nur für zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers, sodass auch eine Gehaltsumwandlung begünstigt sein kann. Denn eine Umwandlung von freiwilligen Sonderzuwendungen in einen Kindergartenzuschuss ist erlaubt.

Zahlt der Arbeitgeber beispielsweise Weihnachts- oder Urlaubsgeld aus, unterliegt dieser Betrag der Lohnsteuer und führt in der Regel aufgrund des Einmalbetrags auch noch zu einer höheren Progression für das übrige Jahresgehalt. Zahlt nun der Chef dem Arbeitnehmer im Dezember einen Zuschuss für die Jahresrechnung des Kindergartens und streicht dafür die Weihnachtsgratifikation, fällt hierauf keine Lohnsteuer an. Der Betrieb zahlt dann per Saldo zwar brutto den gleichen Betrag aus, was für die Eltern im Gegenzug netto aber deutlich mehr ausmacht. Denn sie müssen die Betreuungskosten nun nicht mehr aus ihrem versteuerten Gehalt aufbringen.

Dieses Gestaltungsmodell gelingt, wenn ein begünstigter Zuschuss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unter Anrechnung auf eine freiwillige Sonderzahlung geleistet wird. Anders sieht es nur aus, wenn die Belegschaft zumindest im Zeitpunkt der Zahlung einen  verbindlichen Rechtsanspruch darauf hatte.

Freiwilliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld lassen sich als nicht geschuldeter Arbeitslohn in privilegierte Zuschüsse umwandeln, nicht aber der bereits im Arbeitsvertrag zugesicherte Gehaltsaufschlag. Soweit Arbeitnehmer also keinen arbeitsvertraglichen Anspruch haben, liegt kein ohnehin geschuldeter Arbeitslohn vor, und der Chef kann die ersatzweise bezahlten Zuschüsse brutto ausbezahlen.

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