Gewerbesteuer: Messbescheide werden nicht ausgesetzt

Das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren zur verfassungsrechtlichen Überprüfung der ab dem Jahr 2008 teilweise erheblich geänderten gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Zinsen und Mieten (1 BvL 8/12) rechtfertigt nur dann eine Aussetzung der Vollziehung eines  Gewerbesteuermessbescheides, wenn dem Steuerpflichtigen irreparable Nachteile drohen. Dies hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden. Gegen die Beschlüsse sind beim Bundesfinanzhof Beschwerden eingelegt worden.

Die Antragstellerinnen begehrten unter Berufung auf einen Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 29.02.2012 (1 K 138/10) die Aussetzung der  Vollziehung von Gewerbesteuermessbescheiden für die Jahre 2009  beziehungsweise 2010. Sie machten geltend, die Neuregelung der Hinzurechnungsvorschriften durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 in § 8 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz verletze das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Das gelte insbesondere bei den von ihnen betriebenen Unternehmensmodellen, wonach die benötigten Wirtschaftsgüter und Immobilien zum Betrieb von Hotels beziehungsweise Altenheimen ausschließlich von Dritten angepachtet würden. Trotz tatsächlich erzielter Verluste habe die gewerbesteuerliche Hinzurechnung eine erhebliche Steuerbelastung zur Folge und gefährde damit ihre wirtschaftliche Existenz.

Das FG Köln lehnte wie das Finanzamt eine Aussetzung der Vollziehung ab. Zwar bestünden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelungen. Da die Gewährung der beantragten Aussetzung der Vollziehung aber einem einstweiligen Außerkraftsetzen der Neufassung des Gewerbesteuergesetzes gleich käme, komme eine Aussetzung nur dann in Betracht, wenn das Interesse der Antragstellerinnen an der begehrten Aussetzung dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der angefochtenen Gewerbesteuerbescheide überwiege. Die Antragstellerinnen hätten hierfür glaubhaft machen müssen, dass ihnen durch die Vollziehung der Gewerbesteuerbescheide irreparable Nachteile drohten, die ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar machten. Derartige Nachteile habe das FG nicht feststellen können. Daher sei die Interessenabwägung zulasten der Steuerpflichtigen ausgefallen.

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