Werbungskosten: Berücksichtigung einer Abenteuer-Reise?

Aufwendungen eines bei einer Zeitung angestellten Sportredakteurs für eine vierwöchige Survival-Reise im Ausland sind aufgrund der weitaus überwiegend privaten Veranlassung insgesamt nicht als Werbungskosten abziehbar. Nach dem Urteil des Sächsischen Finanzgerichts gilt dies auch dann, wenn er im Zusammenhang mit einer angestrebten Auslandstätigkeit für seinen Arbeitgeber eine Initiativberichterstattung als Nachweis seiner Beherrschung auch dieses journalistischen Genres gefertigt hat (Az. 8 K 72/10).

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Im Urteilsfall hatte der Sportjournalist 6.000 Euro für eine Abenteuerreise
während seines Erholungsurlaubs aufgewendet. Darin enthalten waren eine mehrtägige Kanufahrt und weitere Abenteuer in der Wildnis. Er fertigte eine Reportage für seinen Presse-Arbeitgeber, der ihm die Aufwendungen für die Durchführung der Reise jedoch nicht erstattete und für die Reportage keine gesonderte Vergütung zahlte. Der Sportredakteur machte den Aufwand beim Finanzamt mit der Begründung geltend, er wollte die Reportage zum Nachweis seiner Beherrschung auch anderer journalistischer Genre fertigen und zugleich Auslandserfahrung sammeln. Er erhoffte sich dadurch bessere Chancen bei Bewerbungen auf Auslandsstellen. Finanzamt und -gericht hielten die Reise jedoch für im Wesentlichen privat motiviert und genehmigten keinen Steuerabzug.

Zwar hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass sich Reisekosten in einen privaten und beruflichen Bereich aufteilen lassen, auch wenn einer Reise kein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde liegt (Az. GrS 1/06 und VI R 12/10) Dabei kommt als Aufteilungsmaßstab regelmäßig der Zeitanteil in Betracht. Doch wenn die beruflichen und privaten Bereiche so ineinander greifen, dass eine Trennung nicht mehr möglich ist, weil es an objektiven Aufteilungskriterien mangelt, scheidet ein Abzug der Ausgaben bei den Werbungskosten weiterhin insgesamt aus. Nach Ansicht der Richter spricht bereits gegen den beruflichen Hintergrund, dass der angestellte Redakteur für die Reise seinen eigenen Erholungsurlaub aufwenden musste und der Arbeitgeber auch keinerlei Erstattungen der Auslagen vornahm.

Vor allem störte das Gericht, dass die Fertigung solcher Reisereportagen in der Ferne mit Abenteuercharakter gerade nicht zum konkreten beruflichen Tätigkeitsfeld eines Sportberichterstatters gehört. Möglich wäre jedoch die Einordnung, dass es sich steuerlich um vergeblichen Bewerbungsaufwand im Sinne einer Arbeitsprobe handelt. Diese Sichtweise käme aber nur zum Tragen, wenn der Angestellte eine solche für konkrete Bewerbungen auf Stellen im Reportagebereich oder im Auslandsressort als Qualifikationsnachweis benötigt. Sofern dies nicht gegeben ist, kann eine
Abenteuertour durch die Wildnis kaum förderlich für die berufliche Tätigkeit und Fortentwicklung sein. Dann ist die Reise eher mit einer anspruchsvollen Freizeit- und Urlaubsgestaltung von hohem touristischem Wert vergleichbar und führt zu Lebenshaltungskosten, so die Richter resümierend.

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