Sonderausgabenabzug: Steuerentlastung für Eltern bei Unterstützung der Kinder

Seit dem Jahr 2010 lassen sich sämtliche Beiträge für eine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung als Sonderausgaben geltend machen. Auslöser für diese Verbesserung war das durch ein Urteil vom Bundesverfassungsgericht notwendige Bürgerentlastungsgesetz, wodurch Prämien abgesetzt werden können, soweit damit eine Absicherung auf Basis der gesetzlichen Kranken- und der sozialen PflegePflichtversicherung erreicht wird. Dieser unbegrenzte Abzug gilt bei der Krankenversicherung aber nur für Beiträge, die zur Abdeckung einer Grundversorgung im Krankheitsfall dienen. Daher sind Beitragsanteile für einen Anspruch auf Krankengeld, Einbettzimmer, Zahnersatz oder Chefarztbehandlung nicht abzugsfähig. Relevant sind auch Beitragsrückerstattungen, wenn Arztrechnungen und Rezepte aus eigener Tasche bezahlt werden, was insbesondere bei Privatversicherten eine große Rolle spielt und zur Minderung der Sonderausgaben führt.

Die Oberfinanzdirektion Koblenz weist anlässlich der anstehenden Einkommensteuererklärung für 2011 darauf hin, was manche Eltern dabei
übersehen: Vater und Mutter können auch die Basisbeiträge der Kinder steuerlich als Sonderausgaben geltend machen. Dies gilt in allen Fällen, in denen die Eltern einen Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben und unterhaltspflichtig sind.

Vor allem Eltern, deren Kinder sich in der Berufsausbildung befinden und dadurch meist selbst Versicherungsnehmer sind, profitieren hiervon. Wenn Vater oder Mutter den Nachwuchs finanziell unterstützen, werden die Versicherungsbeiträge wie eigene Kosten der Eltern behandelt. Begünstigt sind auch volljährige Sprösslinge, die studieren, und generell Kinder unter 18 Jahren. Für den Sonderausgabenabzug bei den Eltern genügt es dabei völlig, wenn diese ihrer Unterhaltsverpflichtung nachkommen. Die Gewährung von Sachunterhalt wie Unterkunft und Verpflegung ist schon ausreichend. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes tatsächlich direkt von den Eltern selbst gezahlt oder dem Nachwuchs später erstattet werden.

Hinweis
Die Oberfinanzdirektion betont aber, dass die Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung nur insgesamt einmal innerhalb der Familie berücksichtigt werden dürfen – entweder über die Steuererklärung bei den Eltern, beim Steuerbescheid der Kinder oder auf beide verteilt, nach nachvollziehbaren Kriterien.

Schreiben Sie einen Kommentar