Durchs Hintertürchen: Pflicht zur elektronischen Abgabe der Steuererklärung

Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 müssen Steuerpflichtige, die Gewinneinkünfte erzielen, ihre Steuererklärung elektronisch abgeben. Das betrifft nicht nur Gewerbetreibende und Freiberufler, sondern auch alle, die Beteiligungen an gewerblichen Fonds halten. Ausnahmen will der Gesetzgeber nicht erlauben. Darauf weist der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) in einer Pressemitteilung vom 19.4.2012 hin. 

Betroffene übersähen leicht, so die Warnung des DStV, dass auch eine bloße Beteiligung an einem gewerblichen Fonds, wie oft bei Immobilien üblich, zu Gewinneinkünften und damit zur neuen Übermittlungspflicht führe. Gerade für ältere, weniger technikversierte Steuerpflichtige dürfte dies eine unnötige Belastung bedeuten. Vielen wird obendrein nicht einmal der Unterschied zu einer gewöhnlichen Kapitalanlage bewusst sein.

Der DStV hat daher eigenen Angaben zufolge gegenüber dem Bundesfinanzministeriums eine Ausnahme für Steuerpflichtige, die allein aufgrund einer Fondsbeteiligung zur elektronischen Datenübermittlung verpflichtet sind, angeregt. Da der Gesetzgeber nicht danach differenziert, ob die Gewinneinkünfte im Einzelfall überwiegen, soll es nach der Antwort des Ministeriums aber keine Abkehr von der Pflicht geben!

DStV, Pressemitteilung 10/12 vom 19.4.2012

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